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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 51 LwG vom 2024

Art. 51 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben

1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:

  • a. zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;
  • b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;
  • c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen. (1)
  • 2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschädigt. (1)

    3 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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