LwG Art. 51 - Übertragung von öffentlichen Aufgaben
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 51 LwG vom 2023
Art. 51 Übertragung von öffentlichen Aufgaben
1 Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen:a. zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen;b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen. (1)
2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschädigt. (1)
3 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721 ][7234]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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