Art. 51 BZG vom 2023
Art. 51 Kaderausbildung
1 Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung.
2 Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage.
3 Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest:a. die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen;b. die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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