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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 51 BZG vom 2023

Art. 51 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 51 Kaderausbildung

1 Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung.

2 Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage.

3 Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest:

  • a. die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen;
  • b. die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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