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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 50c AHVG vom 2023

Art. 50c Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 50c (1) AHV-Nummer

1 Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:

  • a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG (2) );
  • b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
  • 2 Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist: (3)

  • a. für die Durchführung der AHV; oder
  • b. (3) im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
  • 3 Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
    (2) SR 830.1
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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