E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 505SCC from 2023

Art. 505 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 505 3. Holographic will

1 A holographic will must be written in the testator’s own hand from start to finish, include an indication of the day, month and year on which it is drawn up, and be signed by the testator. (1)

2 The cantons must ensure that such wills can be forwarded, whether open or sealed, to an authority for safekeeping.

(1) Amended by No I of the FA of 23 June 1995, in force since 1 Jan. 1996 (AS 1995 4882; BBl 1994 III 516, V 607).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 505 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Gemäss; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; öffnung; Gericht; Urteil; Verfahren; Eingesetzt; Schwer; Gesetzliche; Nachlass; KARRER/VOGT/LEU; Erbbescheinigung; Schwester; Erbschaft; Gerichts; Pflichtteil; Beschwerde; Eingesetzte; Entscheid; Eröffnung; Darauf; AaO
ZHLB180066TestamentsungültigkeitRecht; Erblasser; Berufung; Verfügung; Gericht; Vorinstanz; Klage; Partei; Rechtsbegehren; Pflicht; Letztwillige; Pflichtteil; Erblassers; Beweis; Gungen; Klägers; Herabsetzung; Beklagten; Letztwilligen; Tatsache; Tatsachen; Verfügungen; Parteien; Vertrete; Berufungsverfahren; Replik; Begründung; Klagebegründung
Dieser Artikel erzielt 17 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1991 5Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden?Verfügung; Notar; Verfügungen; Letztwillige; Einlieferung; Testament; Erblassers; Verwahrung; Abschrift; Aufbewahrung; Ablieferung; Amtsstelle; Aktensammlung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; übergeben; Urkunden; Notars; Todesfalle; Aufzunehmen; Vorschrift; Erbverträge; Escher; Dann; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Kommentar; Letztwilligen; Testamente; Treffen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 I 173Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, den Bestattungsort zu bestimmen; postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen; Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen im Rahmen von Art. 36 BV. Beschwerde; Verstorbene; Meilen; Verstorbenen; Beschwerdeführer; Kinder; Friedhof; Rechtlich; Bestattung; Verwaltungsgericht; Recht; Wunsch; Interesse; Staatsrechtliche; Freiheit; Mutter; Bestattet; Urnenbeisetzung; Ordnete; Grundrecht; Entscheid; Totenfürsorge; Bundesgericht; Ehemann; Anordnung; Leichnam; Angehörige
131 III 601Ungültigerklärung eines eigenhändigen Testaments (Art. 505 und 520 ZGB). Auslegung eines eigenhändigen Testamentes, welches teils vom Bankier der Erblasserin mit Maschine, teils von der Erblasserin in Gegenwart eines Zeugen eigenhändig verfasst worden ist (E. 3). Testament; écrit; Testateur; Volonté; Forme; Consid; Arthaud; Avoirs; Partie; Auprès; Texte; Avait; Même; Madeleine; Protestante; Disposition; Eglise; Genève; L'Eglise; Totalité; Dispositions; Qu'elle; Dactylographié; Tiers; Comme;Testatrice; éléments; être; Olographe
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz