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Obligationenrecht (OR)

Art. 503 OR vom 2023

Art. 503 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 503 und Herausgabepflicht des Gläubigers

1 Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldner nachträglich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfandrechte oder anderweitige Sicherheiten und Vorzugsrechte, so verringert sich die Haftung des Bürgen um einen dieser Verminderung entsprechenden Betrag, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden weniger hoch ist. Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages bleibt vorbehalten.

2 Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über den Arbeitnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zumutbaren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang angenommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte. (1)

3 Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Geltendmachung seiner Rechte dienlichen Urkunden herauszugeben und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Ebenso hat er ihm die bei der Eingehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellten Pfänder und anderweitigen Sicherheiten herauszugeben oder die für ihre Übertragung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die dem Gläubiger für andere Forderungen zustehenden Pfand- und Retentionsrechte bleiben vorbehalten, soweit sie denjenigen des Bürgen im Rang vorgehen.

4 Weigert sich der Gläubiger ungerechtfertigterweise, diese Handlungen vorzunehmen, oder hat er sich der vorhandenen Beweismittel oder der Pfänder und sonstigen Sicherheiten, für die er verantwortlich ist, böswillig oder grobfahrlässig entäussert, so wird der Bürge frei. Er kann das Geleistete zurückfordern und für den ihm darüber hinaus erwachsenen Schaden Ersatz verlangen.

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 503 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE150386BauhandwerkerpfandrechtStreit; Sicherheit; Solidarbürgschaft; Streitberufene; Prozessführende; Bauhandwerkerpfandrecht; Verfahren; Gericht; Frist; Recht; Definitiv; Partei; Hinreichend; Grundbuch; Beanspruchung; Kantons; Sicherstellung; Bauhandwerkerpfandrechts; Definitive; Entscheid; Streitberufenen; Eintragung; Renden; Nachträge; Werkvertrag; Grundbuchamt; Begründet; Hinreichende; Forderung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
82 I 211Zollpfandrecht, Zollbürgschaft: Die Zollverwaltung entscheidet nach Ermessen, ob das Zollpfand zu beschlagnahmen sei oder nicht. Ist es beschlagnahmt, so ist es dem Zollbürgen, der Zahlung leistet, herauszugeben, damit er ein Retentionsrecht geltend machen kann. Nach der Zahlung ist die Beschlagnahme nicht mehr zulässig. Recht; Zollverwaltung; Zollpfand; Beschlagnahme; Bürge; Zahlung; Oberzolldirektion; Bürgen; Konkurs; Bezahlt; Forderung; Zollbürge; Volksbank; Gewahrsam; Beschwerde; Zollbürgen; Zollpfandrecht; Gesicherte; Konkursamt; Ermessen; Zollpflicht; Beschlagnahmt; Beschlagnahmen; Erlös; Hauptschuldner; Subrogation; Nicht
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