Art. 50 UVG vom 2023
Art. 50 (1) Verrechnung
Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2016/13 | Entscheid Art. 15 f. UVG. Art. 50 UVG. Art. 25 ATSG. Festlegung der Dauer und der Höhe des Taggeldanspruchs, wobei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem zu tiefen versicherten Verdienst ausging. Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Ausrichtung der Leistungen und neuen Berechnung der nicht verjährten Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2018, UV 2016/13). | Beschwerde; Sicher; UV-act; UV-act; Führe; Beschwerdeführer; Arbeit; Taggeld; Versicherte; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Oktober; Taggelder; Rückforderung; Dezember; Unfall; Tätigkeit; Beschwerdeführers; Vaudoise; Versichert; Fällig; Richtet; Versicherte; Stelle; Müsse; Bestehe; Arbeitsfähigkeit |
SG | UV 2007/32 | Entscheid Art. 50 UVG. Verrechnung von Forderung und Leistung innerhalb der Unfallversicherung. Die Verrechnung von zurückgeforderten Taggeldern mit der Integritätsentschädigung ist zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2007, UV 2007/32). | Verrechnung; Integrität; Integritätsentschädigung; Beschwerde; Forderung; Leistung; Beschwerdeführer; Taggelder; Gleiche; Verrechnet; Sprach; Versicherer; Verfügung; Versicherte; Forderungen; Entscheid; Einsprache; Fällig; Zeitpunkt; Suva-act; Gleichen; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Versicherten; Anspruch; Versicherers; Februar |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2016/13 | Entscheid Art. 15 f. UVG. Art. 50 UVG. Art. 25 ATSG. Festlegung der Dauer und der Höhe des Taggeldanspruchs, wobei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem zu tiefen versicherten Verdienst ausging. Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Ausrichtung der Leistungen und neuen Berechnung der nicht verjährten Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2018, UV 2016/13). | Beschwerde; UV-act; UV-act; Beschwerdeführer; Arbeit; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Forderung; Recht; Rückforderung; Taggelder; Unfall; Vaudoise; Beschwerdeführers; Arbeitsfähigkeit; Integritätsentschädigung; Anspruch; Parteien; Einsprache; Höhe; Verdienst; Müsse; Basierend; Leistungen; Prüfen; Einspracheentscheid; Bericht |
SG | UV 2007/32 | Entscheid Art. 50 UVG. Verrechnung von Forderung und Leistung innerhalb der Unfallversicherung. Die Verrechnung von zurückgeforderten Taggeldern mit der Integritätsentschädigung ist zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2007, UV 2007/32). | Verrechnung; Integrität; Integritätsentschädigung; Beschwerde; Forderung; Leistung; Beschwerdeführer; Forderung; Taggelder; Verrechnet; Verfügung; Versicherer; Zeitpunkt; Entscheid; Fällig; Einsprache; Forderungen; Suva-act; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Anspruch; Rückforderung; Rechtlich; Verrechnen; Unfallversicherung; Versicherers; Taggeldern; Person; Gallen; ALFRED |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 V 77 (8C_859/2013) | Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 18 UVG; Wiedererwägung bei vergleichsgestützter Leistungszusprechung des Unfallversicherers. Der UVG-Versicherer kann seine gestützt auf einen Vergleich mit der versicherten Person erlassene Verfügung über die Zusprechung einer Versicherungsleistung nicht mit der Begründung in Wiedererwägung ziehen, ein einzelnes der anspruchsrelevanten Kriterien - wie etwa der versicherte Verdienst bei einer Invalidenrente - sei offensichtlich unrichtig festgelegt worden. Hiefür müsste sich vielmehr die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (E. 3). | Recht; Verfügung; Vergleich; Leistung; Verdienst; Wiedererwägung; Unrichtig; Unfall; Invalidenrente; Allianz; Rechtslage; Beschwerde; Ergebnis; Vergleichs; Anspruchsfaktoren; Rente; Vergleichsweise; Einspracheentscheid; Sachverhalt; Helvetia; Leistungen; Invaliditätsgrad; Unfallversicherer; Elvia; Integritätsentschädigung; Zusprechung; Versicherungsträger; Streitig; Nachfolgend:; Regel |
125 V 317 | Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt. | Verrechnung; SchKG; Konkurs; Forderung; Sozialversicherung; Forderung; Bereich; Prämien; Recht; Gläubiger; Unfallversicherung; Beschwerdeführer; Prämienforderung; Verrechnungsverbot; Versicherungsgericht; Renten; Ausstehende; Leistung; Konkurseröffnung; Beitragsforderung; Gültig; Regelung; Sozialversicherungsrecht; Verfahren; Über; MAURER; Schuldner; Fassung; Leistungen |