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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 50 IPRG vom 2023

Art. 50 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 50 III. Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen (1)

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

  • a. im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind; oder
  • b. im Staat der Eheschliessung ergangen sind und es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage in einem der in Buchstabe a bezeichneten Staaten zu erheben.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 50 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRPZ-03-25VollstreckbarerklärungRecht; Beschwerde; Beschluss; LugÜ; Recht; Verfahren; Ckung; Scheidung; Spruch; Scheidung; Barkeit; Urteil; Deführer; Vollstreckung; Zwangsgeld; Verfahren; Dungsurteil; Scheidungsurteil; Beschwerdeführerin; Entscheid; Vollstreckbarkeit; Dische; Stellung; Übereinkommen; Zustellung; Entscheidung; Sident
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