FIDLEG Art. 50 - Ausnahmen
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 50 FIDLEG vom 2024
Art. 50 (1) Ausnahmen
1 Für einen Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist kein Prospekt zu erstellen.
2 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen nach dem KAG (2) ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Kapitels befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 10 Absätze 3 und 3ter KAG offenstehen und der Schutzzweck dieses Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 ([AS 2024 53]; [BBl 2020 6885]).
(2) [SR 951.31]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.