VEGM Art. 5 - Rangordnung
Einleitung zur Rechtsnorm VEGM:
Die Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelt die Abläufe und Regeln für Klagen vor dem Gerichtshof, einschliesslich der Behandlung von Beschwerden von Einzelpersonen oder Gruppen gegen Staaten wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie umfasst Bestimmungen zur Zulässigkeit von Beschwerden, Beweisführung, Anhörung der Parteien, Entscheidungsfindung, einstweilige Massnahmen und Vollstreckung von Urteilen. Die Verfahrensordnung des EGMR ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Menschenrechte in Europa und zur Stärkung des Schutzes der individuellen Rechte der Bürger.
Art. 5 VEGM vom 2022
Art. 5 Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs sowie den Sektionspräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieser Verfahrensordnung.(2) Der Rang der Vizepräsidenten des Gerichtshofs, die am selben Tag in dieses Amt gewählt werden, richtet sich nach der Dauer ihrer Amtsausübung als Richter. Bei gleicher Dauer bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter. Die gleiche Regelung gilt für die Sektionspräsidenten.(3) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.(4) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.