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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 5 LEF dal 2023

Art. 5 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 5 D. Responsabilit? 1. Principio (1)

1 Il Cantone è responsabile del danno cagionato illecitamente dai funzionari, dagli impiegati, dai loro ausiliari, dalle amministrazioni speciali del fallimento, dai commissari, dai liquidatori, dalle autorit? di vigilanza e giudiziarie, come pure dalla polizia, nell’adempimento dei compiti loro assegnati dalla presente legge.

2 Il danneggiato non ha azione contro il colpevole.

3 Il diritto cantonale disciplina l’esercizio del regresso dei Cantoni contro le persone che hanno cagionato il danno.

4 Se la gravit? del pregiudizio lo giustifica, può essere chiesto il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220120Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Beschwerdeführer; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Vorinstanzliche; Betreibungsbeamte; Recht; Urteil; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeverfahren; Betreibungsamtes; Ziffer; Kammer; Vorbringen; IVm; Rungen; Beschwerdeantrag; Verfahren; Konkurs; Volketswil; Vorinstanzlichen
ZHPS220090Abrechnungsanzeige PfändungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Unentgeltliche; SchKG; Gesuch; Verfahren; Betreibungsamtes; Unentgeltlichen; Beschwerdegegner; Aufsicht; Obergericht; Kanton; Erhob; Abrechnung; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Vorinstanzliche; Partei; Pfändungsurkunde; Beschwerdeverfahren; Kammer; Bezirksgericht; Beschluss; Schuldbetreibung; Monatlich; Vorinstanzlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 315Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Verdeckte Gewinnausschüttung. Aktiengesellschaft in Nachlassliquidation. Wenn der Liquidator Beteiligungsrechte, welche die Schuldnerin in Form eines Aktienpakets an einer anderen Gesellschaft besitzt, verkauft, so kann darin grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen. Der Liquidator ist ein Vollstreckungsorgan, dessen Aufgaben und Verantwortung gesetzlich festgelegt sind. Die Begünstigung eines dem Unternehmen nahe stehenden Dritten ist mit seinen gesetzlichen Funktionen nicht vereinbar. Der Liquidator kann daher auch nicht Kontrollinhaber im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein.Aktie; Liquidator; Gläubiger; Gewinn; SchKG; Verdeckte; Gewinnausschüttung; Gesellschaft; Aktien; Leistung; Verdeckten; Unternehmen; Person; Nachlassvertrag; Stehende; Verkauf; Vermögens; Gläubigerausschuss; Beschwerde; ASchKG; Gerichtlich; Organ; Verfügung; Nachlassschuldnerin; Namenaktien; Anteilsinhaber; Angebot; öffentlich-rechtliche; Leistung; Leistenden
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Recht; Grundbuch; Zelle; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Seitig; Bungsamt; Anmeldung; Betreibungsamt; Walter; Dienstbarkeiten; Tragung; Buchverwalter; Grundbuchverwalter; Schwerde; Eintrag; Gungsrecht; Löschen; Löscht; Eigentums; Löschung; Eintragung; Doppelaufruf; Gelöscht; Grenze; Fügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 46 (5A_672/2020)
Regeste
Art. 56 Ziff. 3, 62 und 140 Abs. 2, 1. Satz, SchKG; Art. 37 VZG ; Mitteilung des Lastenverzeichnisses während der Dauer eines durch die Coronavirus-Pandemie bedingten Rechtsstillstandes. Qualifikation der Mitteilung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2, 1. Satz, SchKG; Art. 37 VZG ) als Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG (E. 4.2).
Charges; Poursuite; L'état; Qu'elle; Communication; Office; Réalisation; Canton; Fédéral; SchKG; Vente; Contre; L'Office; Conditions; Poursuites; Consid; était; Recours; été; Délai; Effet; Cantonal; Civil; Droit; Surveillance; Chambre; Actes; Conseil; Schuldbetreibung; Tribunal
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig
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