SG | B 2017/143 | Entscheid Öffentlichkeitsgesetz. Art. 5, 6 und 12 OeffG (sGs 140.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte gestützt auf das OeffG Einsicht in die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist als privatrechtlich organisierter Verein den öffentlichen Organen gleichgestellt, da sie Staatsaufgaben erfüllt. Daher ist das OeffG anwendbar. Die Vorinstanz entschied, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin Einsicht in die vollständigen Jahresrechnungen der Jahre 2012 und 2013 zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin hatte den Antrag auf Herausgabe der Erfolgsrechnung des Jahres 2013 jedoch zurückgezogen und für das Jahr 2012 lediglich Einsicht in die Jahresrechnung bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 verlangt. Der Entscheid der Vorinstanz ging damit über das präzisierte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hinaus. In die Bilanz 2012 hat die Beschwerdeführerin Einsicht bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 zu gewähren, da keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/143). Entscheid vom 15. Februar 2019 | Jahresrechnung; OeffG; Entscheid; Recht; Konten; Verwaltung; Person; Rekurs; Einsicht; Vorinstanz; Interesse; Personen; Daten; Öffentlichkeit; Jahresrechnungen; Gallen; Zugang; Detaillierungsgrad; Handbuch; Bilanz; Antrag; Personendaten; Dokument; Verwaltungsgericht; Erfolgsrechnung |