LPD Art. 5 - Esattezza dei dati

Einleitung zur Rechtsnorm LPD:



Art. 5 LPD dal 2019

Art. 5 Legge federale sulla protezione dei dati (LPD) drucken

Art. 5 Esattezza dei dati

1 Chi tratta dati personali deve accertarsi della loro esattezza. Deve prendere tutte le misure adeguate onde assicurare che dati non pertinenti o incompleti in considerazione dello scopo per cui sono stati raccolti o elaborati vengano cancellati o rettificati. (1)

2 Ogni persona interessata può richiedere la rettifica di dati personali inesatti.

(1) Per. introdotto dal n. I della LF del 24 mar. 2006, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4983; FF 2003 1885).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 5 Legge federale sulla protezione dei dati (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150088DatenschutzBeklagte; Beklagten; Daten; Person; Recht; Interesse; Program; Programm; Personen; US-Programm; Organ; Kunde; Kunden; Liste; Behörde; Banken; Klage; Bankkunde; Kundenbeziehung; Beweis; Organe; Funktion; Informationen; Schweiz; Bankkunden; Kläger; Verfahren
ZHUE120273Nichtanhandnahme Daten; Forderung; Betrag; Nötigung; Person; Staatsanwaltschaft; Datenbank; Eintrag; Zweck; Inkasso; Androhung; Nichtanhandnahme; Oberland; Beschwerdeführers; Kreditwürdigkeit; See/Oberland; Drohung; Rechtsvertreter; Sinne; Anzeige; Verfügung; Akten; Rechnung; Untersuchung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150060Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Recht; Forderung; Forderungen; Rechtspflege; Daten; Obergericht; Feststellung; Friedensrichteramt; Betreibung; Obergerichts; Person; Entscheid; Obergerichtspräsident; Einträge; Verfahren; Gläubiger; Datenbank; Schlichtungsverfahren; Parteien; Feststellungsklage; Klage; Datenbanken; Gewährung; Gericht; Anspruch; Interesse
SGB 2017/143Entscheid Öffentlichkeitsgesetz. Art. 5, 6 und 12 OeffG (sGs 140.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte gestützt auf das OeffG Einsicht in die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist als privatrechtlich organisierter Verein den öffentlichen Organen gleichgestellt, da sie Staatsaufgaben erfüllt. Daher ist das OeffG anwendbar. Die Vorinstanz entschied, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin Einsicht in die vollständigen Jahresrechnungen der Jahre 2012 und 2013 zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin hatte den Antrag auf Herausgabe der Erfolgsrechnung des Jahres 2013 jedoch zurückgezogen und für das Jahr 2012 lediglich Einsicht in die Jahresrechnung bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 verlangt. Der Entscheid der Vorinstanz ging damit über das präzisierte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hinaus. In die Bilanz 2012 hat die Beschwerdeführerin Einsicht bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 zu gewähren, da keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/143). Entscheid vom 15. Februar 2019 Jahresrechnung; OeffG; Entscheid; Recht; Konten; Verwaltung; Person; Rekurs; Einsicht; Vorinstanz; Interesse; Personen; Daten; Öffentlichkeit; Jahresrechnungen; Gallen; Zugang; Detaillierungsgrad; Handbuch; Bilanz; Antrag; Personendaten; Dokument; Verwaltungsgericht; Erfolgsrechnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat
144 II 91 (1C_394/2016)Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention; Art. 10g USG; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Zugang zu den Abluftdaten (sog. EMI-Daten) am Kamin des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL). Bei den EMI-Daten des KKL handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2): Die Löschung dieser Daten in Normalsituationen durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) lässt das Erfordernis des Besitzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht dahinfallen (E 2.4). Informationen über Emissionen stellen grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ bzw. Art. 4 Abs. 4 lit. d Aarhus-Konvention dar (E. 3.1). Die Güterabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis lit. b DSG zwischen dem öffentlichen Zugangsinteresse und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz von Personendaten kann in Umweltangelegenheiten in einem Spannungsverhältnis zum Ausnahmegrund von Art. 4 Abs. 4 lit. f Aarhus-Konvention stehen, zumal dieser einzig personenbezogene Daten von natürlichen, nicht aber von juristischen Personen - wie hier diejenigen des KKL - schützt. (E. 4.4-4.10). Daten; EMI-Daten; Zugang; Person; Kernkraft; Kernkraftwerk; Dokument; Öffentlichkeit; Interesse; Personen; Informationen; Aarhus; Bundes; Umwelt; Aarhus-Konvention; Behörde; Personendaten; Verwaltung; Sinne; Datenschutz; Vorinstanz; Interessen; Botschaft; Recht; Urteil; Abluft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Baeriswyl, Rudin, Pärli Hand, 2. Auflage2023
Baeriswyl, Rudin, Pärli Hand, 2. Auflage2023