Art. 5 LL dal 2023

Art. 5 speciali per aziende industriali
1 Le disposizioni speciali della presente legge sulle aziende industriali sono applicabili alla singola azienda, o a una sua parte, solo previa decisione d’assoggettamento dell’autorit cantonale. (1)
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Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 5 Legge sul lavoro (ArG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2008.40 | Entscheid Art. 321c OR; Art. 9 ff. Arbeitsgesetz; GAV/Reinigungsbranche. Erwägungen zum persönlichen Anwendungsbereich des GAV/Reinigungsbranche; im besonderen Fall nicht anwendbar. Überstunden- und Überzeitentschädigung: Zusprechung einer Entschädigung für stillschweigend akzeptierte Überstundenarbeit, soweit die Überstundenentschädigung vertraglich nicht teilweise ausgeschlossen worden war. Keine Zusprechung von Überzeitentschädigung zufolge Kompensation (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. September 2008, BZ.2008.40). | Arbeit; Stunden; Über; Quot; Überstunden; Berufung; Klage; Berufungsantwort; Anschlussberufung; Arbeitszeit; Berufungsantwort/Anschlussberufung; Überzeit; Klageantwort; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Recht; Parteien; Reinigungsbranche; Kaenel; Betrieb; Angestellte; Ziffer; Woche; Überstundenarbeit; Überstundenentschädigung; Arbeitsverhältnis; Tabelle; GAV/Reinigungsbranche |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 Ib 374 | Art. 40 Abs. 1 lit. g EBG und Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis von Gewerkschaften im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren um Ladenöffnungszeiten. Die Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel (VHTL) und der Kaufmännische Verband Zürich (KVZ) sind weder nach Art. 48 lit. a VwVG (E. 2a) noch nach dessen lit. b (E. 2b) legitimiert, eine im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren ergangene Verfügung über Nebenbetriebsstatus und Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften im Hauptbahnhof Zürich mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement anzufechten. | Arbeit; Bundes; Verband; Entscheid; Interesse; Mitglieder; Bundesamt; Verkehr; Gewerkschaft; Verkauf; Handel; Hauptbahnhof; Arbeitsgesetz; Arbeitnehmer; Verfügung; Bundesamtes; Transport; Lebensmittel; Verkehrs; Anstandsverfahren; Kaufmännische; Öffnungs; Interessen; Bedürfnis; Energiewirtschaftsdepartement; Öffnungszeiten; Eidgenössische; Bahnnebenbetriebe; ührt |
113 Ib 242 | Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG. Begriff des industriellen Betriebes; Anwendung auf einen Bäckereibetrieb. Unterstellung einer Bäckerei mit insgesamt 36 Arbeitnehmern, wovon acht Teilzeitbeschäftigte (mit weniger als elf Arbeitsstunden pro Woche), unter die besonderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe. Bei 12 bis 13 Arbeitnehmern werden Arbeitsweise und Arbeitsorganisation vor allem durch serienmässige Verrichtungen, aber auch durch Maschinen und andere technische Einrichtungen (zwei Gross-Backöfen) bestimmt. | Arbeit; Betrieb; Arbeitnehmer; Unterstellung; Betriebe; Schwyter; Arbeitsorganisation; Verrichtungen; Arbeitsweise; Maschinen; Bundesamt; Bäckerei; Einrichtungen; Verarbeitung; Industrie; Gewerbe; Arbeitnehmern; Arbeitsgesetz; Unterstellungsverfügung; Feinbäckerei; Produktion; Güter; Matthias; Charakter; Herstellung; Behandlung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Arbeitsgesetz | 1971 |