LACI Art. 5 - Paiement des cotisations

Einleitung zur Rechtsnorm LACI:



Art. 5 LACI de 2024

Art. 5 Loi sur l’assurance-chômage (LACI) drucken

Art. 5 Paiement des cotisations

1 L’employeur retient la part des cotisations des travailleurs chaque paiement du salaire et la verse, avec sa propre part, la caisse de compensation de l’AVS dont il dépend.

2 Les travailleurs dont l’employeur n’est pas tenu de payer des cotisations versent leurs cotisations en même temps que celles de l’AVS la caisse de compensation AVS dont ils dépendent.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 427Art. 74 AVIV; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es nach Art. 74 AVIV, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 3.3 und 4). Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Sachverhalt; Wahrscheinlichkeit; Anspruch; Gericht; Arbeitslosenkasse; Schweiz; Beweisgrad; Entscheid; Lohnanspruch; Beschwerde; Kantons; Beweisanforderungen; Sinne; Hinweisen; Regel; Arbeitsverhältnis; Urteil; Glaubhaftmachen; Höhe; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung; üssen
139 V 50 (9C_298/2012)Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9). Arbeit; Militärversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Taggeld; Beiträge; Taggelder; Arbeitnehmerbeiträge; AHV/IV/EO/ALV; Unfall; Abteilung; Invalidenversicherung; Übernahme; Unfallversicherung; Arbeitnehmerbeitrag; Urteil; Leistungen; Hinterlassenen; AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge; Arbeitgeberin; Militärversicherungstaggelder; Entscheid; Einkommen; Erwerbsersatzordnung; Arbeitslosenversicherung