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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 5 AHVG vom 2023

Art. 5 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. (1)

2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:

  • a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
  • b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. (2)
  • 4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

    5(3)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220002Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Recht; Berufung; Vorinstanz; Frist; Beklagten; Klägers; Fristlos; Arbeitsverhältnis; Fristlose; Hauptverhandlung; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Verfahren; Parteien; Kündigung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Erstinstanzlich; Sinne; Verfahren; Erstinstanzliche; Berufungsverfahren; Arztzeugnis; Krankheit; Urteil; Verpflichten; Bezahlen; Arbeitsverhältnisses
    SOVSBES.2019.242Beiträge / Feststellungsverfügung - Anerkennung als SelbstständigerwerbenderBeschwerde; AK-Nr; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Erwerb; Selbstständige; Selbstständigerwerbend; Selbstständigerwerbende; Erwerbstätigkeit; Selbstständiger; Beiträge; Ausgleichskasse; Arbeit; Einkommen; Beschwerdeführers; Beitrags; Rechnung; Stellung; Betrag; Betreibung; Person; Verfahren; Posteingang; Selbstständigerwerbender; Kanton; Abrechnung; Worauf; Akonto; Parteien; Rechtlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2018/20Entscheid Art. 3 Abs. 2 AVIG. Art. 22 Abs. 1 UVV. Beitragssatz. Eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Abgangsentschädigung ist nach dem Bestimmungs- oder Erwerbsprinzip dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen und nicht nach dem Realisierungsprinzip dem Jahr der Auszahlung. Dies hat (vorliegend) zur Folge, dass die Höchstgrenze von Fr. 148'200.-- im Erwerbsjahr 2017 bereits erreicht wurde und die Abgangsentschädigung nur noch mit ALV-Beiträgen von 1 Prozent zu verabgaben ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AVI 2018/20). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2019. Arbeit; Lohnzahlung; Beschwerde; Arbeitsverhältnis; Beitragspflicht; Beiträge; Arbeitnehmer; Träglich; Beitragssatz; Realisierung; Trägliche; Einkommen; Beitragsbezug; Entschädigung; Höchstbetrag; Erreicht; Erwerbsjahr; Entscheid; Zeitpunkt; Beschwerdegegnerin; Hinweisen; Prozent; Lohnnachzahlung; Mitarbeiter; Bestimmungsjahr; Ehemalige; Realisierungsprinzip; Unselbstständig; Fragliche; Einsprache
    SGAHV 2018/4Entscheid Art. 5 AHVG. Art. 9 Abs. 1 AHVV. Massgebender Lohn, Spesen. Die Berechnungsbasis für die Sozialversicherungsabgaben (Bruttolohn) kann nicht dadurch geschmälert werden, dass gemäss einem - wenn auch steueramtlich genehmigten - Spesenreglement Abzüge vom Bruttolohn vorgenommen werden, anstatt diese Spesen zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn auszuzahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AHV 2018/4). Spesen; Beschwerde; Monteur; Monatlich; Monteure; Spesenreglement; Beschwerdeführerin; Betrag; Ausgleichskasse; Monatliche; Einsprache; Arbeitsverträge; Regel; Pauschale; Arbeitgeberin; Regelung; Bruttolohn; Beschwerdegegnerin; Mitarbeiter; Spesenregelung; Kläg; Ahv-rechtlich; Spesenpauschale; Zahlungs; Auswärtige; Beleg; Sozialversicherung; Arbeitsverträgen; Genehmigte; Reglement
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 174 (9C_692/2020)
    Regeste
    Art. 12 Abs. 2 AHVG ; Beitragspflicht des Arbeitgebers; Betriebsstätte. Art. 12 Abs. 2 AHVG schafft nicht mehrere in Frage kommende Schuldner, sondern knüpft für die Beitragspflicht ausschliesslich beim Arbeitgeber an (E. 6).
    Arbeitgeber; Betrieb; Betriebsstätte; Beschwerde; Operations; Rasier; Ausgleichskasse; Beitragspflicht; Beschwerdegegnerin; Switzerland; Arbeitnehmer; Schweiz; UberPop; Beitragspflichtig; Urteil; Einsprache; UberPop-Fahrer; Beiträge; Feststellung; Arbeitgeberin; Erwägung; Entscheid; Bezug; Selbstständige; Wortlaut; Arbeitgebers; Wonach; Einspracheentscheid; Sozialversicherungsbeiträge; Ausländische
    146 V 313 (9C_829/2019)
    Regeste
    Art. 30 ter Abs. 3 AHVG ; Eintragung beitragspflichtiger Einkommen Unselbständigerwerbender. Für die ausnahmsweise Anwendung des Erwerbsjahrsprinzips ist einzig relevant, ob der Arbeitnehmer einerseits im Zeitpunkt der nachträglichen Zahlung für Erwerbsjahre vor dem AHV-Rentenalter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist und andererseits im Erwerbsjahr der Mindestbeitrag nicht entrichtet wurde (E. 4.5.2). Die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze sind in Anbetracht des neuen Art. 30 ter Abs. 3 AHVG zu relativieren (E. 4.5.3).
    Einkommen; Arbeit; Rente; Erwerbsjahr; Realisierungsprinzip; Zahlung; Arbeitgeber; Konto; Beschwerde; Individuelle; Beitragspflichtig; Bundesgericht; Beitragspflicht; Zeitpunkt; Erwerbstätigkeit; Beitragspflichtige; Individuellen; Ausgleichskasse; Gesetzliche; Entrichtet; Mindestbeitrag; Rentenberechnung; Bundesrat; Arbeitnehmer; Selbständigerwerbend; Unselbständigerwerbende; Revision; Botschaft; Recht; Person
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