AHVG Art. 49a - Informationssysteme

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 49a AHVG vom 2023

Art. 49a Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 49a (1) Informationssysteme

SR 0.142.112.681Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2749; BBl 2000 255). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 49a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRBK-02-53Verursachung einer FeuersbrunstGebäude; Gebäudeversicherung; Kanton; Kantons; Graubünden; Beschwerdekammer; Regress; Versicherung; Staatsanwalt; Schaden; Staatsanwaltschaft; Geschädigte; Entscheid; Brand; Interesse; Sinne; Subrogation; Einstellungsverfügung; Verhalten; Praxis; Rechtsgutes