Art. 492 CCS dal 2025

Art. 492 Per il sostituito
1 L’erede sostituito acquista l’eredità se vive al momento previsto per la trasmissione.
2 Se egli premuore, la successione rimane all’istituito, salvo contraria disposizione del defunto.
3 Se l’istituito premuore al disponente, se si rende indegno, o se rinuncia all’eredità, il sostituito diventa erede diretto del disponente.
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Art. 492 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF230077 | Testamentseröffnung | Berufung; Willensvollstrecker; Erben; Berufungskläger; Testament; Erblasserin; Recht; Erbschaft; Vorinstanz; Testamentseröffnung; Pflichtteil; Entscheid; Ehemann; Akten; Dispositiv; Vorerbin; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Ehemannes; Pflichtteile; Kinder; Rechtsmittel; Stellung; Erben; Oberrichter; Urteil; Erbin; Tochter |
ZH | LF170024 | Testamentseröffnung | Erben; Berufung; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Überrest; Winterthur; Eröffnung; Anordnung; Verfahren; Kinder |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 07 132 | § 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments. | Erben; Erblasser; Erben; Verfügung; Testament; Erbschaft; Vorerbe; Auslegung; Wortlaut; Vermögens; Stamm; Erblassers; Erbeneinsetzung; Erbschaftssteuer; Überrest; Wille; Ehefrau; Stammes; Vorerben; Hinweis; Ableben; Bessenich; Willen; Anordnung; Lasses; Gattin; Testaments; Hinweisen; ügen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 106 | Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). | Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Verfügung; Ziffer; Erbeneinsetzung; Zeuge; Testaments; Zeugen; Vorerbe; Auslegung; Vorlage; Wille; Obergericht; Entwurf; Erben; Ehemann; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Sicherstellungspflicht; Willen; Erblassers; Universalerben; Klage; Aussage; Klägers |
123 I 264 | Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). | Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erbschaft; Vorerbe; Erben; Erblasser; Besteuerung; Erblassers; Vorerbin; Recht; Stadt; Steuerhoheit; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Vorerben; Steueranspruchs; Beschwerden; Steuern; Vermögens; Einrede; Einsprache |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Weimar | Berner III | 2009 |