Art. 492 SCC from 2024
Art. 492 2. Of the remainderman
1 The remainderman acquires the testator’s bequest if he or she is alive at the stipulated delivery time.
2 If he or she dies before then, the inheritance passes to the provisional heir unless the testator has ordered otherwise.
3 If the provisional heir dies before the testator or is unworthy of inheritance or disclaims the inheritance, it passes to the remainderman.
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Art. 492 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):| Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
| ZH | LF230077 | Testamentseröffnung | Berufung; Willensvollstrecker; Erben; Berufungskläger; Testament; Erblasserin; Recht; Erbschaft; Vorinstanz; Testamentseröffnung; Pflichtteil; Entscheid; Ehemann; Akten; Dispositiv; Vorerbin; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Ehemannes; Pflichtteile; Kinder; Rechtsmittel; Stellung; Erben; Oberrichter; Urteil; Erbin; Tochter |
| ZH | LF170024 | Testamentseröffnung | Erben; Berufung; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Überrest; Winterthur; Eröffnung; Anordnung; Verfahren; Kinder |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
| Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
| LU | A 07 132 | § 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments. | Erben; Erblasser; Erben; Verfügung; Testament; Erbschaft; Vorerbe; Auslegung; Wortlaut; Vermögens; Stamm; Erblassers; Erbeneinsetzung; Erbschaftssteuer; Überrest; Wille; Ehefrau; Stammes; Vorerben; Hinweis; Ableben; Bessenich; Willen; Anordnung; Lasses; Gattin; Testaments; Hinweisen; ügen |
Anwendung im Bundesgericht
| BGE | Regeste | Schlagwörter |
| 131 III 106 | Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). | Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Verfügung; Ziffer; Erbeneinsetzung; Zeuge; Testaments; Zeugen; Vorerbe; Auslegung; Vorlage; Wille; Obergericht; Entwurf; Erben; Ehemann; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Sicherstellungspflicht; Willen; Erblassers; Universalerben; Klage; Aussage; Klägers |
| 123 I 264 | Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). | Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erbschaft; Vorerbe; Erben; Erblasser; Besteuerung; Erblassers; Vorerbin; Recht; Stadt; Steuerhoheit; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Vorerben; Steueranspruchs; Beschwerden; Steuern; Vermögens; Einrede; Einsprache |
Kommentare zum Gesetzesartikel
| Autor | Kommentar | Jahr |
| Weimar | Berner III | 2009 |

