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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 492 OR de 2023

Art. 492 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 492 A. Conditions I. Définition

1 Le cautionnement est un contrat par lequel une personne s’engage envers le créancier ? garantir le paiement de la dette contractée par le débiteur.

2 Le cautionnement ne peut exister que sur une obligation valable. Une obligation future ou conditionnelle peut être garantie pour l’éventualité où elle sortirait effet.

3 Quiconque déclare garantir la dette résultant d’un contrat qui, par suite d’erreur ou d’incapacité, n’oblige pas le débiteur, en répond aux conditions et d’après les principes applicables en matière de cautionnement s’il connaissait, au moment où il s’est engagé, le vice dont le contrat était entaché. La même règle s’applique ? celui qui s’engage ? garantir l’exécution d’une dette prescrite pour le débiteur.

4 À moins que le contraire ne ressorte de la loi, la caution ne peut pas renoncer d’avance aux droits qui lui sont conférés dans le présent titre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 492 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220001RechtsöffnungGarant; Garantie; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Beschwerde; Vertrag; Garantievertrag; Recht; Bürgschaft; Vorinstanz; Partei; Parteien; Verpflichtung; Leasing-Vertrag; Zahlung; Gesuchsgegners; Leistung; Entscheid; Recht; Leasingvertrag; Sinne; Ziffer; Rechtsöffnung; Schuld; Beschwerdeverfahren; Wortlaut; Betrag; Abhängig
ZHHG200193ForderungGerin; Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Partei; Vereinbarung; Garant; Klagten; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Sicherung; Urteil; Vertrags; Sicherungs; Rungen; Konkurs; Parteien; Punkt; Forderung; Verpflichtet; Geltend; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.229Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Gesetzlich; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Gesetzliche; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Einfache; Setze; Separate; Klagte; Gerichtlich; Läge; Gesetzes; Recht; Vorgängig; Feststellungsinteresse; Festgestellt; Unternehmer
SGB 2014/192Entscheid Ausländerrecht, Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführerin; Familie; Rentner; Recht; Ausländer; Beziehung; Verwaltung; Aufenthalt; Interesse; Finanzielle; Familien; Verwaltungsgericht; Schweizer; Beziehungen; Mazedonien; Verhältnis; Verbindung; Sinne; Finanziellen; Migration; Geboren; Vorinstanz; Notwendige; Beschwerdeführers; Hinweis; Verwandte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 453 (4A_678/2011)Art. 121, Art. 492 Abs. 4, Art. 493 Abs. 2 und Art. 502 Abs. 2 OR; Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat. Art. 502 Abs. 2 OR, gemäss dem ein Verzicht des Hauptschuldners auf ihm zustehende Einreden dem Bürgen gegenüber nicht gilt, ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen gemäss Art. 121 OR analog anwendbar. Voraussetzungen, unter denen der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, wenn der Hauptschuldner diesem gegenüber auf die Verrechnung verzichtet hat (E. 2.2). Art. 492 Abs. 4 OR hindert den Bürgen nicht daran, die Erfüllung einer Schuld sicherzustellen, bezüglich welcher der Hauptschuldner auf Einwendungen oder Einreden verzichtet hat. Ein Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners unterliegt nicht dem Formerfordernis von Art. 493 Abs. 2 OR (E. 2.3).
Bürge; Hauptschuld; Hauptschuldner; Bürgen; Verrechnung; Bürgschaft; Beschwerde; Einrede; Beschwerdeführer; Verzicht; Verzichtet; Hauptschuldners; Recht; Gläubiger; Hauptschuldnerin; Einreden; Zustehen; Beschwerdegegnerin; Schuld; Verrechnungsverzicht; AEPLI; Schutz; Rechte; Obligationenrecht; Abschluss; BECK; PESTALOZZI
129 III 702Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1). Unterschiede hinsichtlich Formerfordernis und Rechtsgrund der Mitverpflichtung (E. 2.2). Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den beiden Rechtsinstituten (E. 2.3). Vertragsauslegung. Bedeutung eines klaren Wortlauts der Parteierklärungen bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten (E. 2.4). Vertragsqualifikation nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Sicherungsgeschäfts (E. 2.5-2.8). Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 2.6). Bürgschaft; Schuld; Vertrag; Recht; Geschäft; Recht; Partei; Verpflichtung; Sicherung; Urteil; Garantie; Schuldübernahme; Kumulativ; Formvorschrift; Kumulative; Formvorschriften; Leasing; Gläubiger; Wortlaut; Person; Parteien; Wille; Interesse; Hauptschuld; PESTALOZZI; Auslegung; Hauptschuldner

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7311/2014MehrwertsteuerBürgschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bürgschafts; Leistung; Leistung; Vermittlung; Bürgschaftsvermittlung; Zentralregulierung; Lieferfirmen; Bürgin; Steuer; Zahlung; MWSTG; Lieferfirma; Urteil; Handelsunternehmen; Leistungen; Dienst; Leistungen; Dienstleistung; Rechnung; Forderung; Umsätze; Mehrwertsteuerlich; Recht; AMWSTG
A-6175/2013ZölleFügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Rechtlich; Beschwerde; Verwaltung; Bundes; Angefochten; Beschwerdeführer; Führerin; Vertrag; Beschwerdeführerin; Steuer; Angefochtene; öffentlich; Abgabe; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; MinöStV; Hafte; Urteil; Angefochtenen; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren
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