Art. 49 LCStr dal 2024

Art. 49 Norme per gli altri utenti della strada Pedoni
1 I pedoni devono circolare sui marciapiedi. In mancanza di questi, essi devono tenersi sul margine della strada e, se è richiesto da particolari pericoli, circolare in fila indiana. Salvo che vi si oppongano speciali condizioni, essi devono tenersi sul margine sinistro della strada, soprattutto di notte fuori delle localit .
2 Essi devono attraversare la carreggiata con cautela e per la via più breve, usando se possibile i passaggi pedonali. Su di questi godono della precedenza, ma non devono accedervi all’improvviso. (1)
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1961, in vigore dal 1° gen. 1963 (RU 1962 1417; FF 1961 767).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 49 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU150119 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Berufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Rechtsmittel; Gericht; Berufungserklärung; Kantons; Urteils; Bundesgerichts; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Marti; Präsident; Gerichtsschreiber; Manfrin; Berufungsklägerin; Stadtrichteramt; Abteilung; Sinne; Entscheid; Zustellung; Parteien; Unterliegen; Berufungsverfahren; Gerichtsgebühr |
ZH | SB150070 | Fahrlässige Tötung | Beschuldigte; Fussgänger; Geschädigte; Beschuldigten; Fussgängers; Kollision; Fussgängerstreifen; Geschädigten; Person; Unfall; Täter; Fahrzeug; Front; Personenwagen; Aussage; Geschwindigkeit; Meter; Gericht; Geldstrafe; Zeuge; Sekunde; Berufung; Aussagen; ürde |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.31 | - | Fussgänger; Beschuldigte; Fussgängerstreifen; Privatkläger; Meter; Verkehr; Beschuldigten; Strasse; Privatberufungskläger; Verkehrs; Vortritt; Berufung; Linie; Fahrzeug; Urteil; Apos; Geschwindigkeit; Linienbus; Trottinett; Längmattstrasse; Hauptstrasse; Fussgängerstreifens; Sekunden; Körperverletzung; Vollbremsung; Kollision; Verhalten |
SG | IV-2017/89 | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent kollidierte bei einer Kreiselausfahrt mit einem älteren Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen. Der Fussgänger stürzte und zog sich eher leichte Verletzungen zu. Von der rechtlichen Beurteilung der Strafbehörden abweichend, hat das Strassenverkehrsamt zu Recht auf eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erkannt. Objektiv schuf der Rekurrent eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit des Fussgängers. Subjektiv verletzte er die erhöhte Vorsichtspflicht vor einem Fussgängerstreifen grob, weshalb von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, | änger; Fussgänger; Verkehr; Fussgängerstreifen; Verkehrs; Rekurrent; Widerhandlung; Fahrzeug; Strasse; Verwaltung; Verwaltungs; Recht; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Verschulden; Verletzung; Gefahr; Gefährdung; Verfahren; Verkehrsregeln; Sachverhalt; Vorinstanz; Führerausweis; Sicherheit; Verwaltungsbehörde; Urteil; Rekurs |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 249 | Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). | Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Umstände; Berufung; Fahrzeug; Verschulden; Abstand; Trottoir; Zivilklägers; Strassenrand; Verkehrsregel; Bundesgericht; Regel; Mitursache; Gebot; Vorsicht; Unfall; Ziffer |
129 IV 39 | Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2). | Fussgänger; Verkehr; Fussgängers; Verkehrsinsel; Fussgängerstreifen; Fahrzeug; Strasse; Streifen; Vortritt; Fahrzeuglenker; Fussgängerin; Aufmerksamkeit; Verkehrsregelung; Übergangs; Strassen; Anzeichen; Vorinstanz; Fahrbahn; Urteil; Insel; Verhalten; Trottoir; Brems; Körperverletzung; Wartepflicht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz | 2011 |