FusG Art. 49 - Übergang der Arbeitsverhältnisse, Sicherstellung
Einleitung zur Rechtsnorm FusG:
Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.
Art. 49 FusG vom 2023
Art. 49 Übergang der Arbeitsverhältnisse, Sicherstellung und persönliche Haftung
1 Für den Übergang der Arbeitsverhältnisse findet Artikel 333 des OR (1) Anwendung.
2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften können gemäss Artikel 46 die Sicherstellung ihrer Forderungen aus Arbeitsvertrag verlangen, die bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer beendigt wird.
3 Artikel 27 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) [SR 220]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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