E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 49 BBG vom 2022

Art. 49 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 49 7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Grundsatz

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

2 Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz