Art. 49 7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Grundsatz
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.
2 Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.