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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 486SCC from 2023

Art. 486 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 486 III. Relationship to the estate

1 Where the legacies exceed the value of the estate or of the bequest to the obligor or of the disposable part, application may be made to have them abated proportionately.

2 If the obligors do not survive the testator, are unworthy to inherit or disclaim their inheritance, the legacies remain nonetheless effective.

3 If the testator has bequeathed a legacy to a statutory or named heir, the latter has the right to claim the legacy even if he or she disclaims his or her inheritance.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 486 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-12-31Vermächtnis/SchadenersatzBerufung; Läge; Klagt; Vorinstanz; Fungskläger; Klagte; Klagten; Fungsklägerin; Recht; Werks; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Stellung; Erben; Testament; Fungsbeklagte; Anschluss; Berufung; Beklagten; Fungsbeklagten; Lasser; Treuung; Schlussberufung; Berufungsbeklagte
GRZB-06-24Feststellung und Teilung von Nachlässen/NebeninterventionRecht; Beschwerde; Vention; Partei; Hauptpartei; Interesse; Entscheid; Nient; Nebenintervention; Kanton; Zulassung; Scheidung; Raussetzung; Mutter; Kantons; Bezirksgericht; Zivilprozess; Entscheidung; Intervenient; Kantonsgericht; Zungen; Prozessleitend; Beschwerdeführer; Benintervenient; Hauptparteien; Präsident

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 25Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1). Erbrechtliche Auflage (Art. 482 ZGB) Eine Auflage, die den Beschwerten verpflichtet, eine nicht im Nachlass befindliche Sache einem Dritten zu übereignen, ist zulässig (Erw. 2). Auflage; Erblasser; Fankhauser; Verfügung; Bühlhof; Vermächtnis; Marbach; Gemeinde; Beschwerte; Gültig; ESCHER; Anordnung; Gottfried; Abzutreten; Johann; Urteil; Daniel; Verfüge; Beklagten; Liegenschaft; Marbach; Bundesgericht; Möge; TUOR; ESCHER; Klage; Drittel; Verfügen; Erblassers
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