Art. 484 III. Intermingling of stored goods
1 A warehouse keeper may mix fungibles with other lis of the same kind and quality only if expressly authorised so to do.
2 Each bailor may reclaim a number corresponding to his deposit from any goods thus intermingled.
3 The warehouse keeper may make the required division without the involvement of the other bailors.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
112 II 406 | Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5). | Holding; Interlaken; Kammgarnspinnerei; Aktien; Besitz; Ems-Chemie; Miteigentum; Herausgabe; Werke; Emser; Spintex; Schmid; Gattikon; Besitzanweisung; Eigentum; Recht; Gesellschaft; Inhaberaktien; Schweiz; Beklagten; Einfache; Erwerb; Miteigentums; Erwerber; Übernahme; Aktientitel; Vereinbarung; Erworben |