Art. 481 CCS dal 2025

Art. 481 Dei modi di disporre
1 Ognuno può disporre di tutti i suoi beni, o di parte di essi, per testamento o per contratto successorio, nei limiti della porzione disponibile.
2 La parte di cui il defunto non ha disposto è devoluta ai suoi eredi legittimi.
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Art. 481 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF230053 | Eröffnung eines Erbvertrages | Berufung; Erbvertrag; Berufungskläger; Erben; Vorinstanz; Eröffnung; Erbvertrags; Gericht; Erbschaft; Erblasser; Dispositiv-Ziffer; Einsprache; Einlieferung; Urteil; Einzelgericht; Erblassers; Kammer; Eingabe; Entscheid; Verkauf; Akten; Kanton; Verfahren; Berufungsverfahren; Erbschein; Oberrichter |
ZH | LF160070 | Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung der gesetzlichen Erben | Berufung; Erben; Wille; Willen; Erblasser; Testament; Vermächtnis; Willens; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Erblasserin; Urteil; Erbschaft; Dispositiv; Recht; Ziffer; Vermächtnisnehmer; Einzelgericht; Entscheid; Interesse; Auflage; Kanton; Gericht; /unakturiert; Willensvollstreckerin; Lasses; Verfügung; Erbschafts; Institutionen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
96 II 79 | Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht. Legitimation des Hauptintervenienten (Erw. 4). 2. Rechtskraft eines nicht gemäss Art. 49 OG an das Bundesgericht weitergezogenen Zwischenentscheides des obern kantonalen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit (Art. 48 Abs. 3 OG). Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (Erw. 5). 3. Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 6). 4. Anwendung schweizerischen Rechts auf einen Trust, bei welchem eine schweizerische Bank als Trustee amtet. Tragweite von Art. VI des schweizerisch-amerikanischen Vertrags vom 25. November 1850 (Erw. 7). 5. Würdigung des vorliegenden Trustvertrags als Verbindung zwischen fiduziarischer Eigentumsübertragung, Schenkungsversprechen und Vertrag zugunsten Dritter (Erw. 8). 6. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR)? Für die Form massgebendes Recht (Art. 24 NAG). Beobachtung der vom massgebenden ausländischen Recht geforderten Form. Rechtslage im Falle, dass der Vertrag auch in formeller Hinsicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (Erw. 9). 7. Herausgabepflicht der Bank (Erw. 10). | Recht; Trust; Harrison; Vertrag; Kinder; Schenkung; Schweiz; Trustvertrag; Trustvermögen; Intervenientin; Vertrags; Vermögens; Beklagten; Sinne; Rechte; Berufung; Entscheid; Hinweis; Vorschrift; Todes; Bundesgericht; Vorschriften; Klage; Hinweisen; Harrisons; Streit; Vorinstanz; önne |
90 II 476 | 1. Anforderungen an den Berufungsantrag gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (Erw. 1). 2. Unverjährbare erbrechtliche Feststellungsklage bei Ungültigkeitsfällen, die nicht Art. 519 und 520 ZGB betreffen (Erw. 2). 3. Auslegung eines Testamentes; Stellt der vom Erblasser in concreto ausgedrückte "Wunsch" eine erbrechtlich erhebliche Verfügung oder nur einen unverbindlichen Wunsch zu Händen der Erben dar? (Erw. 3 und 4). | Testament; Verfügung; Wunsch; Diana; Liegenschaft; Erblasser; Meyer; Antoinette; Marie; Rapperswil; Knie-Meyer; Berufung; Erben; Ziffer; Erben; Urteil; Charles; Ehefrau; Blindenheim; Brüder; ültig; Eugen; Erblasserin; Kinder; Kantonsgericht; Bundesgericht; Testamentes; Auslegung; Friedrich; üpfe |