Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 4 erscheinenden Daten (Art. 40) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG; | ||
für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen nach WG. |