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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 48 StReG vom 2023

Art. 48 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 4 erscheinenden Daten (Art. 40) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

  • a. die für den Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (1) (WG) zuständigen kantonalen Behörden:
  • für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG;
  • b. die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle:
  • für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen nach WG.

    (1) SR 514.54

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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