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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 48 AHVG vom 2023

Art. 48 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 48 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 V 211Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV; Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV: Verfahrensrechtliche Qualifizierung der - im Anschluss an eine zu Unrecht erfolgte Sistierung - wieder aufgenommenen Rentenausrichtung; zeitliche Wirkungsweise (ex nunc oder ex tunc). Wurde eine Invalidenrente zufolge unrichtiger Beurteilung eines strafrechtlich angeordneten Massnahmenvollzugs zu Unrecht sistiert, kann darauf bezüglich des von der Sistierungsverfügung erfassten, bis zu deren Erlass reichenden Zeitraums wiedererwägungsweise zurückgekommen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit der Sistierungsverfügung, erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind. Da es sich bei der unrichtigen Qualifizierung des Massnahmenvollzugs nicht um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt handelt, gelangt bei der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen für diese Periode Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht zur Anwendung; massgebend sind die Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV sowie Art. 48 Abs. 1 IVG. Für die Zeit nach Erlass der Sistierungsverfügung sind - da diesbezüglich noch keine Verfügung vorliegt - die bei einer Neuanmeldung des Rentenanspruchs geltenden Regeln zu beachten, mit der Folge, dass die Rentennachzahlung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG bis maximal fünf Jahre zurück bis zum ersten nach dem letzten von der Rechtskraft der Sistierungsverfügung erfassten Monat zu erfolgen hat; Art. 48 Abs. 2 IVG ist nicht anwendbar, weil nicht eine fehlerhafte Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes Anlass für die Rentensistierung bildete. Rente; Recht; Renten; Recht; Massnahme; Rechtlich; Verfügung; Wiedererwägung; Nachzahlung; Massnahmen; Sistierung; Unrichtig; Massnahmenvollzug; Rechtsprechung; Anspruch; Verwaltung; Departement; Rechtskräftig; Rückwirkend; Kantons; Leistung; Rechtlichen; Revision; Hende; Departements; Zweifellos; Sistierungs; Versicherungsgericht; Urteil
126 III 521Lohnfortzahlungspflicht; Regress des Arbeitgebers (Art. 51 Abs. 2 OR). Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schädiger des Arbeitnehmers für geleistete Lohnfortzahlung (E. 2a und 2b). Umfang des Regressanspruchs (E. 2c). Arbeitgeber; Schaden; Regress; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Lohnfortzahlung; Recht; Regressanspruch; Schädiger; Lohnfortzahlungspflicht; Leistung; BREHM; Haftpflicht; Hinweisen; Arbeitnehmers; Recht; Berufung; Verletzt; Lohnzahlung; Klage; Gesetzliche; Beklagten; Haftpflichtige; Vertrag; Ersetzen; Erfüllt; Sozial; Erwägungen; Absoluten
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