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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 47a VVG vom 2023

Art. 47a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 47a (1)

SR 961.01Dem VAG unterstehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (2) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung systematisch zu verwenden, wenn sie:

  • a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 (3) über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;
  • b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (4) über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherungen zum UVG anbieten.
  • (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
    (2) SR 831.10
    (3) SR 832.10. Dieser Art. ist heute aufgehoben. Siehe seit dem 1. Jan. 2016: Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014 (SR 832.12).
    (4) SR 832.20

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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