Art. 47a VVG vom 2023
Art. 47a (1)
SR 961.01Dem VAG unterstehende private Versicherungsunternehmen sind nur berechtigt, die AHV-Nummer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 (2) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Durchführung der privaten Zusatzversicherungen im Rahmen der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung systematisch zu verwenden, wenn sie:a. die in Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 (3) über die Krankenversicherung (KVG) vorgesehenen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung anbieten;b. nach Artikel 68 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (4) über die Unfallversicherung (UVG) im Register der UVG-Versicherer eingetragen sind und die Zusatzversicherungen zum UVG anbieten.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]). (2) [SR 831.10] (3) [SR 832.10]. Dieser Art. ist heute aufgehoben. Siehe seit dem 1. Jan. 2016: Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014 ([SR 832.12]). (4) [SR 832.20]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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