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Code civil suisse (CC)

Art. 479 CC de 2024

Art. 479 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 479 III. Fardeau de? la? preuve

1? L’exhérédation n’est valable que si le défunt en a indiqué la cause dans l’acte qui l’ordonne.

2? La preuve de l’exactitude de cette indication sera faite, en cas de contestation de la part de l’exhérédé, par l’héritier ou le légataire qui profite de l’exhérédation.

3? Si cette preuve n’est pas faite ou si la cause de l’exhérédation n’est pas indiquée, les volontés du défunt seront exécutées dans la mesure du disponible, ? moins qu’elles ne soient la conséquence d’une erreur manifeste sur la cause même de l’exhérédation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 479 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190023TestamentseröffnungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Klage; Erblassers; Entscheid; Verfahren; Ehefrau; Verfügung; Gültig; Richtige; Tochter; Einzelgericht; Akten; Willen; Unrichtig; Gericht; Beträgt; Bundesgericht; Obergericht; Enterbungsgr; Urteil; Summarischen; Kanton
ZHLF180085TestamentBerufung; Berufungs; Erben; Berufungskläger; Erblasser; Testament; Erblasserin; Pflichtteil; Vorinstanz; Enterbung; Erbbescheinigung; Gesetzliche; Erbenstellung; Gültig; Einzelgericht; Berufungsbeklagte; Urteil; Verfügung; Pflichtteils; Gesetzlichen; Verfahren; Auslegung; Summarischen; Gericht; Gungen; Berufungsbeklagten; Meilen; Testamente; Entscheid; Einzelgerichtes

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
106 II 304Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. Schuld; Enterbung; Schwere; Pflichten; Mutter; Familienrechtliche; Schulden; Enterbungsgr; Urteil; Klägers; Verfügung; Familienrechtlichen; Umstände; Geriet; PIOTET; Verletzung; Schwester; Erblasser; TUOR; Verletzt; ESCHER; Urteil; Erben; Schuldanerkennung; Berufung; Verhalten; Letztwillige
86 II 340Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. Klage; Verjährung; Urteil; Herabsetzung; Verfügung; Herabsetzungsklage; Vorschriften; Ungültigkeits; Gerichtliche; Frist; Einrede; Recht; Enterbung; Obergericht; Bundesgericht; Willensvollstrecker; Parteien; Ember; Müsse; Berufung; Fristen; Schaffner; Verfügungen; Urteils; Bestimmungen; Erblasser; Fälle
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