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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 478SCC from 2023

Art. 478 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 478 II. Effect

1 The disinherited person may neither participate in the estate nor bring an action in abatement.

2 Unless disposed of otherwise by the testator, the disinherited person’s portion passes to the testator’s statutory heirs as if the disinherited person had predeceased.

3 The disinherited person’s issue retain their statutory entitlements as if he or she had predeceased.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 478 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140079TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Testament; Erblasser; Vorinstanz; Erblassers; Gesetzliche; Erbschaft; Enterbung; Angefochten; Pflichtteil; Unrichtig; Entscheid; Nachkomme; Urteil; Klage; Einzelgericht; Recht; Erbschaftssachen; Vater; Erben; Verfügung; Nachkommen; Angefochtene; Tochter; Enterbt; Dispositivziffer; Obergericht; Enterbungsgr
ZHRB140008Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss)Erblasser; Beschwerde; Recht; Erblasserin; Schwester; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Erben; Rechtspflege; Gesetzliche; Verfahren; Nachlass; Klage; Klagten; Wille; Wortlaut; Nachkommen; Beklagten; Gesuch; Kanton; Entscheid; Vorversterben; Testamentseröffnung; Pfäffikon; Klägers; Obergericht; Willen; Partei
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