BZG Art. 47 - Kontrollaufgaben
Einleitung zur Rechtsnorm BZG:
Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 47 BZG vom 2025
Art. 47 Kontrollaufgaben
1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
2 Das BABS kontrolliert, ob:a. die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49–53 eingehalten werden;b. die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 mit den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen.
3 Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49-53 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.
4 Das BABS führt die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 eingesetzt werden. Die Kontrolle erfolgt im PISA.
5 Der Bundesrat legt den Umfang der Kontrolle nach Absatz 1 fest. Er kann Regelungen administrativer und technischer Art betreffend die Benutzung des PISA erlassen.
6 Er regelt das Kontrollverfahren nach Absatz 2.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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