Art. 47 LADI1 dal 2024

Art. 47 Esercizio del diritto all’indennit
1 Entro tre mesi dalla scadenza di ogni periodo di conteggio, il datore di lavoro fa valere, complessivamente per l’azienda o per il posto di lavoro, il diritto all’indennit dei suoi lavoratori presso la cassa da lui designata.
2 Se per l’azienda decorre un termine di due anni secondo l’articolo 35 capoverso 1, il diritto all’indennit deve essere fatto valere, di regola, presso la cassa che ha pagato l’indennit per lavoro ridotto. Il Consiglio federale stabilisce le eccezioni.
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Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 V 370 | Art. 47 Abs. 1 AVIG (Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse), Art. 69 Abs. 1 AVIV (Meldepflicht über den wetterbedingten Arbeitsausfall bei der kantonalen Amtsstelle). - Der dreimonatige Fristenlauf zur Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode gemäss Art. 68 AVIV; dies unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle ihre Verfügung über einen Einspruch (Art. 48 Abs. 2 AVIG) gegen die Rechtzeitigkeit oder die Anrechenbarkeit der gemeldeten Arbeitsausfälle getroffen hat. - Rz. 77 des BIGA-Kreisschreibens über die Schlechtwetterentschädigung, welche die Frist zur Geltendmachung ab dem Tag der Zustellung der Verfügung über den Entscheid der kantonalen Amtsstelle betreffend ihren Einspruch (bzw. des Rekursentscheides darüber) laufen lässt, ist bundesrechtswidrig. | Arbeit; Amtsstelle; Schlechtwetterentschädigung; Geltendmachung; Kasse; Einspruch; Frist; Entscheid; Urteil; Verfügung; Entschädigung; Arbeitslosenkasse; Anspruch; Ausrichtung; Versicherungsgericht; Arbeitsausfall; Abrechnungsperiode; Voraussetzungen; Zustimmung; Verfahren; Zustellung; Anspruchs; Arbeitnehmer; Kreisschreiben; Versicherungsgerichts; Arbeitslosenversicherung; Erwägung; équent; Kursbesuch |
111 V 261 | Art. 36 AVIG: Voranmeldung von Kurzarbeit. - Die für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 AVIV ist gesetzmässig (Erw. 1). - Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit werden die Rechte auch in bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt, sofern sich aus der Begründung der Kurzarbeit hinreichende Anhaltspunkte für wetterbedingte Arbeitsausfälle ergeben (Erw. 3). | Kurzarbeit; Arbeit; Schlechtwetterentschädigung; Kühner; Anspruch; Voranmeldung; Verfügung; Kurzarbeitsentschädigung; Anmeldefrist; Anmeldung; Versicherung; Verwaltung; Anmeldefristen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Leistung; Versicherungsgericht; Arbeitnehmer; Arbeitsausfall; Meldung; Arbeitgeber; Sinne; Urteil; Industrie; Gewerbe; Kantons; Ausnahmefälle |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1143/2024 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Mitarbeitende; Vorinstanz; Arbeitszeit; Kasse; Mitarbeitenden; Kassen; Quot;; Arbeitszeitkontrolle; Kurzarbeit; Beweis; Urteil; Kassenauswertung; Verkauf; Kurzarbeitsentschädigung; Kassenauswertungen; Namenstaste; System; Arbeitslosenversicherung; Recht; Verkaufsmitarbeitende; Einsprache; Verfahren; Arbeitsausfall; Bundesverwaltungsgericht; Zeiterfassung; Arbeitnehmende; Anspruch |
B-2855/2023 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitszeit; Urteil; Quittung; Vorinstanz; Stunden; Arbeitnehmer; Auftrag; Arbeitszeitkontrolle; Kurzarbeit; Recht; Quittungen; Arbeitslosenversicherung; Unterlagen; Arbeitnehmende; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitszeiterfassung; Arbeitsausfall; BVGer; Beweis; Zeitraum; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsstunden; Arbeitnehmenden; ührt |