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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 47 AHVG vom 2023

Art. 47 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 47 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/83Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 3 AVIV, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Versicherter Verdienst, Bemessungszeitraum, Rückerstattung von Taggeldleistungen. Liegt eine arbeitgeberähnliche Stellung vor, kann der versicherte Verdienst nicht allein anhand der Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung oder in den Lohnabrechnungen bestimmt werden. Vorliegend kann auf die Daten aus dem AHV-Schadenersatzverfahren im Konkurs der Arbeitgeberin abgestellt werden (E. 3.2 f.). Auf Grund dieser Daten ist auch der Bemessungszeitraum neu zu bestimmen (E. 3.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2018, AVI 2016/83). Beschwerde; Beschwerdeführer; Verdienst; Versichert; Versicherte; Einkommen; Versicherten; Rückforderung; Beschwerdegegnerin; Konkurs; Arbeitslosenkasse; Erhalten; Erzielt; Dieser; Beschwerdeführers; Bemessung; Erfahren; Gestellt; Lohnfluss; Revision; Liegen; Stelle; Januar; Bemessungszeitraum; Leistung; Entscheid; Teilweise
SGFZG 2015/2Entscheid Art. 4 Abs. 1 lit. c. und Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 5 FamZV. Die Regelung, wonach der Anspruch auf Familienzulagen für Pflegekinder an die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV anknüpft, hält sich an den Rahmen der vom Gesetzgeber an den Bundesrat delegierten Kompetenzen und ist weder gesetz- noch verfassungswidrig (akzessorische Normenkontrolle). Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die relative Verjährungsfrist für Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Leistungen wird durch die zumutbare Kenntnis des Fehlers der Verwaltung (z.B. anlässlich einer Rechnungskontrolle) ausgelöst. Verjährungsfrist eingehalten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2015, FZG 2015/2). Pflege; Familie; Beschwerde; Bundes; Familienzulagen; Entgeltlich; Pflegekinder; Bundesrat; Anspruch; Gesetz; Verordnung; Pflegeverhältnis; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Unentgeltlich; Leistung; Kinder; Pflegeverhältnisse; Rahmen; Hätte; Regelung; Sprach; Unentgeltlichkeit; Rückforderung; Verfassung; September; Fehler; Einsprache; Verordnungsbestimmung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/83Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 3 AVIV, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Versicherter Verdienst, Bemessungszeitraum, Rückerstattung von Taggeldleistungen. Liegt eine arbeitgeberähnliche Stellung vor, kann der versicherte Verdienst nicht allein anhand der Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung oder in den Lohnabrechnungen bestimmt werden. Vorliegend kann auf die Daten aus dem AHV-Schadenersatzverfahren im Konkurs der Arbeitgeberin abgestellt werden (E. 3.2 f.). Auf Grund dieser Daten ist auch der Bemessungszeitraum neu zu bestimmen (E. 3.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2018, AVI 2016/83). Beschwerde; Beschwerdeführer; Verdienst; Einkommen; Beschwerdegegnerin; Rückforderung; Konkurs; Erzielt; Arbeitslosenkasse; Beschwerdeführers; Bemessung; Bemessungszeitraum; Revision; Lohnfluss; Leistung; Teilweise; Steueramt; Entscheid; Partei; Beitragsmonate; Ausgleichskasse; Höhe; Einsprache; Berechnung; Vertraglich; Erzielte; Arbeitsverhältnis; Verfügungen; Parteien
SGFZG 2015/2Entscheid Art. 4 Abs. 1 lit. c. und Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 5 FamZV. Die Regelung, wonach der Anspruch auf Familienzulagen für Pflegekinder an die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV anknüpft, hält sich an den Rahmen der vom Gesetzgeber an den Bundesrat delegierten Kompetenzen und ist weder gesetz- noch verfassungswidrig (akzessorische Normenkontrolle). Art. 25 Abs. 2 ATSG. Die relative Verjährungsfrist für Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Leistungen wird durch die zumutbare Kenntnis des Fehlers der Verwaltung (z.B. anlässlich einer Rechnungskontrolle) ausgelöst. Verjährungsfrist eingehalten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2015, FZG 2015/2). Pflege; Familie; Beschwerde; Bundes; Familienzulagen; Entgeltlich; Pflegekinder; Bundesrat; FamZG; Anspruch; FamZV; Verordnung; Pflegeverhältnis; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Leistung; Pflegeverhältnisse; Unentgeltlich; Kinder; Regelung; Unentgeltlichkeit; Rückforderung; Fehler; Verfassung; Gericht; Verordnungsbestimmung; Entgeltlichen; Recht; Voraussetzung; Delegation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 43 (9C_733/2010)Art. 56 KVG; Wirtschaftlichkeit der Behandlung. Die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 377 ist dahingehend zu ändern, dass von der Rückerstattungspflicht nach Art. 56 Abs. 2 KVG nur die direkten Kosten des Arztes (einschliesslich der von ihm abgegebenen Medikamente) erfasst werden (E. 2.5.1-2.5.5). Der Ausschluss der veranlassten Kosten von der Rückerstattung ändert nichts daran, dass die Frage, ob das Wirtschaftlichkeitserfordernis erfüllt ist, aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Sinne der mit BGE 133 V 37 begründeten Rechtsprechung zu beantworten ist und ein hoher Anteil an selber erbrachten statt ausgelagerten Leistungen zumindest im Sinne einer Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist (E. 2.5.6). Leistung; Wirtschaftlichkeit; Veranlasste; Recht; Veranlassten; Leistungen; Rückerstattung; Rechtsprechung; Beschwerde; Überarztung; Rückforderung; Medikamente; Rechnung; Einbezug; GATTIKER; Behandlung; Urteil; ISELIN; Krankenversicherer; Praxis; Auslegung; Betrag; Toleranzbereich; Durchschnittliche; Leistungserbringer; Ärzte; EUGSTER; Methode; Rückerstattungspflicht
132 V 42Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV; alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002): Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs. Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs handelt es sich - analog zur Rechtsprechung zu alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV - um eine Ordnungsvorschrift, nicht um eine Verwirkungsfrist. (Erw. 3)
Erlass; Frist; Rückerstattung; Erlassgesuch; Verwirkungs; Arbeit; Härte; Verwirkungsfrist; Erlassgesuchs; Entscheid; Vorgesehene; Ordnungsvorschrift; Gesuch; Rückerstattungsverfügung; Ausgleichskasse; Rechtskraft; Vorgesehenen; -tägige; Rechtsprechung; Versicherungsgericht; Rückforderung; Arbeitslosenkasse; Verfügen; Verwaltung; Sind; Beschwerdeführer; Voraussetzungen; Leistungen; Einzureichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5679/2014Invalidenversicherung (Übriges)Kinder; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Beschwerdeführer; Kinderrente; Verrechnung; Leistung; IVSTA; Recht; Betrag; Kinderrenten; Vater; Revision; Leistungen; Zahlung; Unrechtmässig; Rente; Verfügungen; Revisionsverfügung; Wiedererwägung; Revisionsverfügungen; Ausgleichskasse; Rückerstattung; Verfahren; Rückforderung; Renten; Urteil; Verrechnet
C-3884/2015Rückvergütung von BeiträgenRecht; Beschwerde; Rückerstattung; Vorinstanz; SAK-act; Einsprache; Führerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Leistung; Verfügung; Erlass; Entscheid; Sachverhalt; Einspracheentscheid; Partei; Witwenrente; Verfahren; Parteien; Person; Anspruch; Rückforderung; Leistungsbezügerin; Sozialversicherung; Rückerstattungsverfügung; Rechtsmittel; Bundesverwaltungsgericht; Tochter; Rechtsmittelbelehrung
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