VwVG Art. 46a -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 46a VwVG vom 2022

Art. 46a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 46a Bbis. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (1)

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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Art. 46a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 20 45Differenzierung zwischen Genehmigungs- und Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ortsplanungen durch den Regierungsrat (E. 3.1 und 5.1 ff.). Ausführungen zu den Berührungspunkten zwischen Entscheid/Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse (E. 3.2 - 3.5). Ausführungen zur Umsetzung des Rückzonungsauftrags gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG im Kanton Luzern (Rückzonungsstrategie; E. 6.2 - 7.2). Ein negativer Plangenehmigungsentscheid des Regierungsrats, der Zwischenentscheidcharakter aufweist, ist nur für den Planungsträger als Verfügungsadressat direkt anfechtbar. Private Grundeigentümer können den negativen Genehmigungsentscheid in der Regel nicht anfechten, weil sie davon nicht unmittelbar betroffen sind bzw. dadurch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden. Mit der im konkreten Fall aufgeschobenen Genehmigung in Bezug auf potenzielle Rückzonungsflächen liegt keine verbindliche Planungsanordnung vor. Rückzonung; Genehmigung; Recht; Gemeinde; Entscheid; Rückzonungsstrategie; Grundstück; Ortsplanung; Verfahren; Interesse; Rückzonungsfläche; Kanton; Rückzonungsflächen; Umsetzung; Planung; Regierungsrat; Bauzone; Planungs; Urteil; Zurückstellung; Kantons; Grundstücke; Bauzonen; Zwischenentscheid; Verfahrens; Luzern; Ortsplanungsverfahren; Verfügung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/173Entscheid Rechtsverweigerung im Rekursverfahren. Art. 88 ff. VRP, Art. 29 Abs. 1 BV. Die Behandlungsdauer des vorinstanzlichen Verfahrens von fast fünf Jahren und damit das Untätigsein der Vorinstanz ist als Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Die Vorinstanz bringt auch keine Gründe vor, um die übermässig lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen wurde damit verletzt. Die Vorinstanz wurde zum Erlass eines Entscheids innert eines Monats angewiesen. Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/173). Rekurs; Recht; Vorinstanz; Verwaltung; Rechtsverweigerung; Entscheid; Rekursstelle; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Volksschule; Verfahren; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Rekurse; Beschwerdebeteiligte; Rekursstellen; Frist; Rekursverfahren; Rekursentscheid; Rechtsverweigerungsbeschwerden; Gericht; Beschwerdebeteiligten; Instanz; Verwaltungsbehörde; Botschaft; Präsident; Behandlung; Beschwerden
LUS 09 67Art. 46a VwVG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Eintretensfrage. Summarische Prüfung, ob säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre.

Art. 36 Abs. 1, 44, 56 Abs. 2 ATSG; Art. 5, 10 VwVG. Die substanziierte Geltendmachung von gesetzlichen Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus. Das pauschalierte Vorbringen solcher Gründe gegen eine ganze Begutachtungsinstitution genügt nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen deren Geschäftsführer vorgebrachten Bedenken, vor allem wenn noch nicht feststeht, ob dieser überhaupt an der Begutachtung teilnehmen wird. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Mitwirkung reicht nicht aus. Somit liegt keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Verwaltung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht förmlich entscheidet. Ordnet die IV-Stelle eine Begutachtung mittels einfacher Mitteilung an die versicherte Person an, so handelt es sich dabei um einen Realakt und nicht um eine beschwerdefähige prozessleitende Verfügung; kein Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG.
Begutachtung; Verfügung; Recht; IV-Stelle; Ausstand; Ausstands; Gutachter; Ablehnung; Ablehnungs; Person; Gutachten; Einwendungen; Entscheid; Rechtsverweigerung; Ausstandsgründe; Zwischenverfügung; Verfahren; Institut; Interesse; Beweiswürdigung; Hinweis; Ablehnungsgründe; Prüfung; Erlass; Rechtsprechung; Hinweisen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-7344/2016Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungVerfügung; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Reisepass; Vorinstanz; Verfahren; Rechtsvertreterin; Verfahrens; Urteil; Behörde; Rechtsverzögerung; Abklärungen; Sachverhalt; Reisepasses; Sachverhalts; Rechtsverweigerung; Parteien; Frist; Entscheid; Richterin; Pakistan; Asylgesuch; Eingabe; Kontakt; Entscheidung; ätigt
A-5926/2012LuftfahrtbetriebVerfügung; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Abdrehpunkt; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Gemeinde; Urteil; Abdrehpunktes; Verfahren; Rückversetzung; Bundesgerichts; Flughafen; Rechtsverweigerung; Eröffnung; Abflug; Parteien; Praxis; Dällikon; Genehmigung; Umsetzung; Interesse; Bundesverwaltungsgerichts