Art. 46 CPC from 2024

Art. 46 Debt Enforcement and Bankruptcy Law
The place of jurisdiction for actions under the Federal Act of 11 April 1889 (1) on Debt Enforcement and Bankruptcy (DEBA) is determined by this chapter unless the DEBA provides for a place of jurisdiction.
(1) SR 281.1Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 46 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG220150 | Forderung | Gericht; Rechnung; Klage; Recht; Beklagte; Beklagten; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Rechnungen; Bestellung; Verfall; Schuldner; Liquidation; Betrag |
ZH | HG230100 | Forderung | Kredit; Verzug; Betreibung; Beklagten; Verzugszins; Forderung; Gericht; Zahlung; Verzugszinsen; Klage; Höhe; Partei; Parteien; Verfügung; Betrag; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Verfahren; Klageantwort; Zustellung; Kreditvertrag; Gerichtsgebühr; Schweizerische; Konto; SchKG; Betreibungskosten; Parteientschädigung; Zinsen; ällig |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 629 (4A_160/2016) | Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7). | Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien |
118 II 363 | Bestimmung des Streitwerts (Art. 36 Abs. 3 OG). Soweit ein Schadenszins akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung und nicht als eigenständige Forderung geltend gemacht wird, ist er bei der Ermittlung des Streitwerts nicht mitzuzählen. | Streitwert; Schadens; Zinsen; Berufung; Forderung; Schadenszins; Kapital; Hauptforderung; Kapitalforderung; Streitwertes; Urteil; Streitwerts; Ermittlung; Erwägungen; Betracht; Schadenersatzforderung; Bestandteil; Schuldnerverzug; Berechnung; Rechtsprechung; Bundesgericht; POUDRET; Zivilsachen; STRÄULI/MESSMER; LEUCH; Forderungen; Akzessorietät |