FIDLEG Art. 46 - ErgänzendeBestimmungen

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 46 FIDLEG vom 2024

Art. 46 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 46 ErgänzendeBestimmungen

Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften von Emittenten und Effekten ergänzende Bestimmungen, namentlich:

  • a. zum Format des Prospekts und des Basisprospekts, der Zusammenfassung, der endgültigen Bedingungen und der Nachträge;
  • b. zum Inhalt der Zusammenfassung;
  • c. zu den Mindestangaben des Prospekts;
  • d. zu den Dokumenten, auf die verwiesen werden darf.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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