AVIG Art. 46 - Pflichten des Arbeitgebers

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 46 AVIG vom 2024

Art. 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 46 Pflichten des Arbeitgebers

Artikel 37 gilt sinngemäss.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 V 230Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 67 und 46 Abs. 1 AVIV: Schlechtwetterentschädigung: anrechenbarer Arbeitsausfall. - Der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Bereiche der Schlechtwetterentschädigung ist gleich zu bestimmen wie bei der Kurzarbeitsentschädigung (Erw. 3). - Kriterien für die Bestimmung der ortsüblichen Arbeitszeit gemäss Art. 46 Abs. 1 AVIV (Erw. 4). Arbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Schlechtwetterentschädigung; Verwaltung; Gesamtarbeitsvertrag; Stunden; Arbeitnehmer; Sinne; Gotthard; Woche; Ortsüblichkeit; Kurzarbeit; Normalarbeitszeit; Luzern; Verwaltungsgericht; Arbeitslosenkasse; Kurzarbeitsentschädigung; Recht; Verordnung; Kantons; Arbeitsausfälle; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Arbeitnehmers; ätzlich