Art. 46 AHVG vom 2023
Art. 46 (1) Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG (2) .
2 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3 Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523). (2) [SR 830.1]
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV-H 2012/2 | Entscheid Art. 43bis AHVG. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV sind nicht erfüllt. Art. 37 Abs. 4 ATSG. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2013, AHV-H 2012/2). | Beschwerde; Führer; Beschwerdeführer; AHV-H; Abklärung; Schädigung; Hilflosigkeit; Hilfe; Sicherung; Hilflosenentschädigung; Erheblich; Anspruch; Unentgeltliche; Regelmässig; Linke; Erhebliche; Linken; Gesuch; Rechte; Rechtsverbeiständung; Verwaltung; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Lebensverrichtung; Sachverhalt; Lebensverrichtungen; Hilfsmittel |
SG | AHV-H 2011/3 | Entscheid Art. 43bis Abs. 1 AHVG und Art. 37 Abs. 1 IVV: Hilflosigkeit mittleren Grades bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2012, AHV-H 2011/3).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiberin Annina BaltisserEntscheid vom 15. März 2012in SachenA. Beschwerdeführerin,vertreten durch | Hilflos; Beschwerde; Richtung; Lebensverrichtung; Führerin; Beschwerdeführerin; Hilflosigkeit; Hilfe; Wiesen; Hilflosenentschädigung; Lebensverrichtungen; Einsprache; Notdurft; Wachung; Essen; Müsse; Täglich; Überwachung; Regelmässig; Person; Angewiesen; Beschwerdegegnerin; Grades; Mittlere; Alltägliche; Erhebliche; Hilflos; Verrichten; Alltäglichen; Anfang |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 V 289 (9C_336/2012) | Art. 9 ATSG; Art. 43bis Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG; Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung); verspätete Anmeldung; weitergehende Nachzahlung nicht bezogener Hilflosenentschädigung. Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen; Kasuistik dazu (E. 4). Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters. Einem solchen Nachzahlungsanspruch steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV und Art. 67 AHVV genannten, zur Geltendmachung des Anspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (Bestätigung der Rechtsprechung BGE 108 V 226 und BGE 102 V 112 E. 2c S. 117; E. 6.1 und 6.2). | Urteil; Begründen; Sachverhalt; Beschwerde; Hilflosenentschädigung; Nachzahlung; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Anmeldung; Anspruchsbegründende; Beschwerdeführerin; Gehende; Rechtsprechung; Versicherungsgerichts; Eidgenössischen; Dementielle; Hilflosigkeit; Anspruchsbegründenden; Schweren; Hievor; Urteile; Gericht; Dementiellen; Entwicklung; Anfang; Person; Anspruch; Ausgleichskasse; Bundesgericht |
127 V 209 | Art. 16 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 1 AHVG und alt Art. 24 AHVG: Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen. Die Frist zur Vollstreckung rechtskräftig zugesprochener Leistungen (hier eine Witwenabfindung) beträgt zehn Jahre. | Witwen; Witwenabfindung; Leistung; Ausgleichskasse; Beschwerde; Versicherungsgericht; Anspruch; Verwirkung; Rechtskräftig; Frist; Vollstreckung; Entscheid; Leistungen; Urteil; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eidg; Beschwerdeführerin; Bezahlt; Beiträge; Betrag; Nichtversicherte; Verwirkungsfrist; Rückforderung; Fünfjährige; Verfahren; Zehnjährige; Franken; Geschuldet; Schweizerische |