HRegV Art. 45b - Wechsel der Währung

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 45b HRegV vom 2025

Art. 45b Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 45b Wechsel der Währung

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Wechsels der Währung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung (Art. 621 Abs. 3 OR);
  • b. die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates (Art. 621 Abs. 3 OR);
  • c. die angepassten Statuten.
  • 2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. das Datum der Änderung der Statuten;
  • b. die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.