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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 459SCC from 2023

Art. 459 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 459 III. Grandparental line

1 Where the deceased is survived by neither issue nor heirs in the parental line, the estate passes to the line of the grandparents.

2 Where the grandparents of the paternal and maternal lines survive the deceased, they inherit in equal parts on both sides.

3 A predeceased grandparent is replaced by his or her issue in all degrees per stirpes.

4 If a grandparent on the paternal or maternal side has predeceased without issue, that entire half of the estate is inherited by the heirs on that side.

5 If there are no heirs in either the paternal or the maternal side, the entire estate passes to the heirs in the other side.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 459 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF180005Einsprache (Kostenfolge)Beschwerde; Rerinnen; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Erben; Verwandtschaft; Elterlichen; Einsprache; Obergericht; Urteil; Gesetzliche; Erblasser; Entscheid; Recht; Beschwerden; Verfahren; Erblassers; Eingaben; Kanton; Gericht; Auferlegt; Grosselterliche; Zivilkammer; Kantons; Testament; Bundesgericht; Erbfolge; Erlass; Gesetzlichen; Entscheidgebühr
ZHLF170012Ablauf der im Erbenaufruf angesetzten JahresfristErben; Berufung; Vorinstanz; Erblasser; Erbschaft; Gesetzliche; Erblasserin; Schwedische; Berufungskläger; Nachkommen; Recht; Entscheid; Nachlass; Verfahren; Staat; Gesetzlichen; Uster; Erbenruf; Stamm; Schwedischen; Gericht; Verstorben; Verfügung; Kanton; Vorverstorben; Nachkommen:; Wohnsitz; Zuständigkeit
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