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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 459 OR de 2023

Art. 459 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 459 II. Étendue de la procuration

1 Le fondé de procuration est réputé, ? l’égard des tiers de bonne foi, avoir la faculté de souscrire des engagements de change pour le chef de la maison et de faire, au nom de celui-ci, tous les actes que comporte le but du commerce ou de l’entreprise.

2 Le fondé de procuration ne peut aliéner ou grever des immeubles, s’il n’en a reçu le pouvoir exprès.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 459 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150136Misswirtschaft Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Promissory; Recht; Zeichnung; Unterzeichnung; Berufung; Geschäft; Urteil; Zeitpunkt; Recht; Geldstrafe; Freiheit; Geschäfts; Freiheitsstrafe; Amtlich; Kredit; Amtliche; Konkurs; Misswirtschaft; Beweis; Verfügt
ZHHG100031Forderung und AberkennungArbeit; Beklagten; Person; Personal; Personalverleih; Vertrag; Verleih; Stunden; Partei; Abrechnung; Parteien; Ausmass; Abgeschlossen; Bestritten; Einsatz; Mitarbeiter; Trieb; Personalverleihverträge; Werkvertrag; Verleihverträge; Recht; Geschäft; Geleistet; Unbestritten; Zeigt; Geleistete; Vollmacht; Gezeigt; Arbeitnehmer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Abberufung; Geschäftsleitung; Person; Arbeitsvertrag; Mitglied; Arbeitnehmer; Zuständigkeit; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Urteil; Arbeitsvertrags; STAEHELIN; Organe; Klägers; Mangel; Rechtsverhältnis; Direktor; Verhältnis; Juristische; Vorgesetzte; Vizedirektor; Zuständig
84 II 168Prokura. Die Vollmacht des Prokuristen erstreckt sich auf alle Geschäfte, die durch den Geschäftszweck nicht geradezu als ausgeschlossen erscheinen. Geschäft; Geschäfte; Beklagten; Frank; Prokurist; Geschäftszweck; Chiasso; Engeler; Chemodrog; Regli; Italsuisse; Prokuristen; Speditionsfirma; Verkäufe; Kuba-Zucker; Geschäftes; Italienische; Vorliegenden; Berufung; Objektiv; Firma; Zusammenhang; Italien; Klage; Käufe; Recht; Urteil
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