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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 457 StPO vom 2023

Art. 457 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 457 4. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BRB vom 31. März 2010Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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