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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 455 StPO vom 2023

Art. 455 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 455 Einsprachen gegen Strafbefehle; Privatstrafklageverfahren Einsprachen gegen Strafbefehle

Für Einsprachen gegen Strafbefehle gilt Artikel 453 sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 455 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2-12-10VerkehrsregelverletzungVerfahren; Anklage; Schwerde; Kanton; Beschwerde; Fahrens; Einsprache; Mandat; Tersuchung; Recht; Anklageverfügung; Graubünden; Untersuchung; Bezirksgerichtspräsident; StPO-GR; Verfahren; Fahrensrecht; Entscheid; Kantons; Verfahrens; Untersuchungs; Erstinstanzliche; Zirksgerichtspräsidenten; Bezirksgerichtspräsidenten; Mandate; Hörde; Angefochtene; Einsprachen
GRSK2-12-7Verletzung von VerkehrsregelnVerfahren; Kanton; Schwerde; Fahrens; Anklage; Graubünden; Beschwerde; Einsprache; Recht; Untersuchung; Mandat; Fahrensrecht; Maloja; Verfügung; Kantons; Verfahren; Entscheid; StPO-GR; Anklageverfügung; Gerichtspräsident; Verfahrens; Bezirksgerichtspräsident; Erstinstanzliche; Untersuchungs; Prozess; Befehl; Prozessordnung; Mandate
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