CPC Art. 45 - Investiziuns collectivas

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 45 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 45 Investiziuns collectivas

Per plants dals investiders sco er dal represchentant da la cuminanza dals investiders è stringentamain cumpetenta la dretgira a la sedia dal titular da la permissiun pertutg .


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Art. 45 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2003.7Entscheid Art. 13, Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Das Kreisgericht ist zur Beurteilung von Streitigkeiten über aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche unzuständig. Das Handelsgericht hingegen kann im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeit eine (andere) Streitigkeit mitbeurteilen, wenn diese mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. Oktober 2004, BZ. 2003.7). Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2004 ändig; Recht; Klage; Quot; Bezirksgericht; Konkurs; Beklagten; Handelsgericht; Zuständigkeit; Kanton; Streit; Kantons; Antrag; Schaden; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Streitigkeit; Gericht; Kantonsgericht; Eingabe; Berufung; Beurteilung; Ersatz; Handlung; Verantwortlichkeitsansprüche; Forderung; Gesellschaft; Urteil; Gläubiger
GRZK2-13-17unentgeltliche RechtspflegeRecht; Entscheid; Rechtspflege; Gesuch; Bezirks; Verfahren; Bezirksgericht; Sicherheit; Schweiz; Gesuchs; Schweizer; Sicherheitsleistung; Schweizerische; Gewährung; Überschuss; Vorderrichter; ZPO-GR; Verfügung; Schweizerischen; Prozesskosten; Vorinstanz; Gesuchsteller; Einzelrichter; Kanton; Graubünden; Bezirksgerichts
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