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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 45 LCA dal 2023

Art. 45 Legge sul contratto d’assicurazione (LCA) drucken

Art. 45

1 Se è stata convenuta una sanzione per il caso in cui lo stipulante o l’avente diritto violi un obbligo, egli non incorre nella sanzione quando:

  • a. risulti dalle circostanze che la violazione non è imputabile a colpa; o
  • b. lo stipulante dimostri che la violazione non ha esercitato alcuna influenza sul verificarsi del sinistro e sull’estensione delle prestazioni dovute dall’assicuratore. (1)
  • 2 L’insolvibilit? del debitore non scusa il ritardo nel pagamento del premio.

    3 Quando il contratto o la presente legge vincoli l’esistenza di un diritto derivante dall’assicurazione all’osservanza di un termine lo stipulante o l’avente diritto può compiere l’atto omesso senza colpa non appena l’impedimento sia tolto.

    (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2020 4969; FF 2017 4401).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 45 Legge sul contratto d’assicurazione (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140050Versicherungsvertrag / ForderungBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Gesundheit; Verdacht; Klägers; Versicherung; Sklerose; Fragen; Multiple; Partei; Anzeigepflicht; Parteien; Antrag; Klinik; Recht; Untersuchung; Rücktritt; Bericht; Vertrag; Streitwert; Zeitpunkt; Kündigung; Berufungsverfahren; Toxisch; Verdachtsdiagnose
    ZHHG100032ForderungVertrag; Trags; Versicherung; Partei; Verträge; Beklagten; Vertrags; Recht; Parteien; Vertraglich; Schaden; Lieferung; Forderung; Bindende; Lieferzeit; Modul; Kreditversicherung; Kreditlimit; Verpflichte; Klausel; Lieferungen; Leistung; Gericht; Obliegenheit; Rahmenvertrag; Kreditlimite; Schadenminderung

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZV.2021.1 (SVG.2021.181)Krankentaggeldversicherung nach VVGArbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherung; Kläger; Klägerin; Werden; Versicherte; Bundesgericht; Taggeld; Dezember; Person; Krankheit; Beklagte; Meldung; Arbeitgeber; Obliegenheit; Gelten; Versicherungsvertrag; ärztlich; Streitig; Sozialversicherungsgericht; Urteil; Wartefrist; Streitigkeit; Werden; Atteste; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; September; Klinik
    BSBV.2018.1 (SVG.2019.108)Säule 3a, Anzeigepflichtverletzung (Bundesgerichtsurteil 9C_363/2019 vom 7.10.19)Versicherung; Versicherungsnehmer; Beklagte; Versicherungsnehmerin; Kläger; Anzeigepflicht; Gefahr; Stelle; Januar; Partei; Gefahrstatsache; Halten; Februar; Anzeigepflichtverletzung; Versicherer; Person; Vertrag; Vorsorge; Depressive; Beklagten; Parteien; Beschwerde; Fragen; Gesundheit; Depressiven; Psychiater; Hausarzt; Werden; Urteil; Sozialversicherungsgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 III 511 (9C_99/2008)Art. 4 und 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen Fassung); Verletzung der Anzeigepflicht und Rücktritt vom Vorsorgevertrag. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Begriff der "Gefahrstatsache" im Sinne von Art. 4 VVG und zur Anzeigepflicht im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (E. 3). In casu keine Anzeigepflichtverletzung eines alkoholabhängigen Antragstellers, welcher die offengehaltene Frage "Bestanden in den letzten 5 Jahren jemals Krankheiten (...)?" verneint hat; Auslegung des Begriffs "Krankheit" (E. 4 und 5).
    Beschwerde; Krankheit; Anzeigepflicht; Gefahr; Beschwerdeführer; Versicherung; Stiftung; Versicherer; Recht; Vorsorge; Gefahrstatsache; Antragsteller; Krankheiten; Müsse; Leber; Fragen; Vorinstanz; Erheblich; ärztliche; Anzeigepflichtverletzung; Gefahrstatsachen; Erhebliche; Fragebogen; Verneint; Weitergehende; Arbeitsunfähigkeit; Verletzung; BVG-Stiftung; Hievor; Tatsachen
    116 V 218Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1). Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b). Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a). Vorsorge; Versicherung; Vertrag; Recht; Wirte; Antrag; Anzeigepflicht; BAV-Wirte; Versicherer; Berufliche; Person; Gefahr; Beruflichen; Reglement; Vorsorgevertrag; Anspruch; Vertragsabschluss; Antragsteller; Bestimmungen; Vorsorgeeinrichtung; Stellten; Verletzung; Zeitpunkt; Zustande; Bereich; Stiftung; VIRET; Vorsorgeinteressent; Privatversicherungsrecht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Prämien Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG]2001
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