TStG Art. 45 -

Einleitung zur Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 45 TStG vom 2025

Art. 45 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 45 Tarif der
Tabakzölle
(1)

Der Tarif der Tabakzölle ist in Kapitel 24 des Generaltarifs im Anhang des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (2) enthalten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5561; BBl 2008 533).
(2) SR 632.10; der Generaltarif und seine Änd. werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsge-setzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem wer-den diese Änd. in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter ww.ezv.admin.ch publiziert wird.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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