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SchKG ()

Art. 45 SchKG () drucken

Art. 45 2. Pretensiuns dals instituts d’emprest cunter pegn (1)

SR 210Per far valair pretensiuns dals instituts d’emprest cunter pegn vala l’artitgel 910 dal Cudesch civil svizzer (CCS).

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 87Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2). Konkurs; Gewahrsam; Lastwagen; Konkursamt; Zeitpunkt; SchKG; Konkurseröffnung; Fahrzeug; Recht; Verfügungsgewalt; Konkursitin; Konkursmasse; Entscheid; Masse; Fahrzeugausweis; Rekurs; Fahrzeugausweise; Schuldbetreibung; Basel-Stadt; Rekurrentin; Tatsächliche; Hinweisen; Eigentum; Strittigen; Massnahmen; Gewahrsams; Pfändung; Bundesgericht; Schuldbetreibungs; Nummern
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