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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 45 LEF dal 2023

Art. 45 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 45 2. Prestito a pegno (1)

RS 210La realizzazione dei crediti degli istituti di prestito a pegno è disciplinata dall’articolo 910 del Codice civile (CC).

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 87Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2). Konkurs; Gewahrsam; Lastwagen; Konkursamt; Zeitpunkt; SchKG; Konkurseröffnung; Fahrzeug; Recht; Verfügungsgewalt; Konkursitin; Konkursmasse; Entscheid; Masse; Fahrzeugausweis; Rekurs; Fahrzeugausweise; Schuldbetreibung; Basel-Stadt; Rekurrentin; Tatsächliche; Hinweisen; Eigentum; Strittigen; Massnahmen; Gewahrsams; Pfändung; Bundesgericht; Schuldbetreibungs; Nummern
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