FusG Art. 45 - Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 45 FusG vom 2023

Art. 45 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 45 6. Abschnitt: Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger

Die Gläubigerinnen und Gläubiger aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften müssen im Schweizerischen Handelsamtsblatt dreimal darauf hingewiesen werden, dass sie unter Anmeldung ihrer Forderungen Sicherstellung verlangen können.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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