FIDLEG Art. 45 - Basisprospekt
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 45 FIDLEG vom 2021
Art. 45 Basisprospekt
1 Der Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, die in einem Angebotsprogramm oder dauernd oder wiederholt von Banken nach BankG (1) oder Wertpapierhäusern nach dem FINIG (2) ausgegeben werden, in Form eines Basisprospekts erstellt werden.
2 Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum Emittenten, zum Garantie- und Sicherheitengeber und zu den Effekten, nicht aber die endgültigen Bedingungen.
3 Die endgültigen Bedingungen sind im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben zu machen. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist sind sie in endgültiger Fassung zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.
4 Eine Genehmigung der endgültigen Bedingungen ist nicht erforderlich.
(1) [SR 952.0]
(2) [SR 954.1]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.